Änderung der Coronavirus-Testverordnung

(STAND 11.12.2022) -> Hier geht es direkt zum Bundesanzeiger – 5te Verordnung

Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest haben folgende Personen ohne Symptome:

  • Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
    • voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern 
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Ansprüche auf Testung bestehen für Besucherinnen und Besucher, Angestellte und Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Patientinnen und Patienten von medizinischen Einrichtungen bis einschließlich 28. Februar 2023.
Im Übrigen wird die Coronavirus-Testverordnung aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass jeder Leistungserbringer, der innerhalb der genannten Fristen abrechnet, für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhält.

 

(STAND 17.08.2022)

Mit Inkrafttreten der dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, welche bis zum 25.11.2022 befristet ist, ergeben sich einige Neuerungen und Veränderungen.
 
Neu ist, dass die bisherige anlasslose Testung asymptomatischer Personen in Form von kostenlosen Bürgertestungen entfällt. Anlassbezogene Testungen und präventives Testen zum Schutz von besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen soll aber weiterhin beibehalten werden.
Mit Blick auf besonders gefährdete Personengruppen soll das präventive Testen u. a. für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, wie z. B. Senioren- und Pflegeheime, weiterhin beibehalten werden. Diese vulnerablen Personen sind aufgrund des Alters und Vorerkrankungen besonders gefährdet. Deshalb sollen auch die dort tätigen Personen sowie Besucherinnen und Besucher weiterhin getestet werden.

 

Pflegeeinrichtungen können weiterhin im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts die in der Testverordnung festgelegten monatlichen Kontingente an PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung beschaffen und nutzen. Die entstehenden Kosten für die Beschaffung und Durchführung können über eine Pflegekasse geltend gemacht werden (gem. Elftes Buch Sozialgesetzbuch).

 

Bedeutung für Teststationen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Apotheken:

Durch die Verlängerung der Testverordnung bis einschließlich 25. November 2022, bestehen auch weiterhin Abrechnungsmöglichkeiten für die Bürgertestungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können weiterhin kostenlose Bürgertestungen angeboten werden bzw. mit einem Eigenanteil für die zu testende Person.

 

Wer hat weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest?

 
  •   Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres
  •  Schwangere im 1. Trimester bis zum Ende des 2. Trimesters
  •   Personen, die mit einer infizierten Person in demselben Haushalt leben
  •   Personen, die aufgrund med. Kontraindikation nicht geimpft werden können (Grund muss belegt werden)
  •  Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, sofern die Testung zur Beendung der Absonderung erforderlich ist
  •   Personen, die zum Zeitpunkt der Testung oder in den letzten 3 Monaten vor der Testung an Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilgenommen haben

Wer muss eine Zuzahlung von 3 Euro zum Bürgertest leisten?

 
  •   Personen, die eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen möchten
  •  Personen, die über die Corona-Warn-App den Status „Erhöhtes Risiko“ erhalten haben
  •   Personen, die am selben Tag Kontakt zu einer besonders vulnerablen Person haben werden. Als vulnerable Person zählen z. B. Personen ab 60 Jahren, Personen mit Vorerkrankungen mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken (z. B, Krebs, COPD, Diabetes)

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